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Allgemeine Geschäftsbedingungen der THOLD-IT GmbH (im Folgenden: „THOLD-IT“ oder „Auftragnehmer“) für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB

§ 1. Geltungsbereich

1) Für Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verkäufe der THOLD-IT gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2) Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung werden diese AGB durch den Kunden anerkannt. Entgegenstehende oder anderslautende AGB des Bestellers sind nur dann wirksam vereinbart, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartig abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Vom Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgewichen werden.

§ 2. Vertragsschluss, Lieferung

1) Angebote in schriftlicher und mündlicher Form sind freibleibend und unverbindlich, selbst wenn sie nicht so gekennzeichnet sind. Ebenso sind technische Beschreibungen und Angaben in Angeboten, Konzepten und sonstige Informationen zunächst unverbindlich.

2) An eigens erstellten Konzepten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die THOLD-IT Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3) Angaben im Sinne des § 2 Absatz 1 sowie in Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 Absatz 1 Satz 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn im Vertrag oder Angebot ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

4) Aufgrund rasanter technologischer Entwicklung sowie Wechsel von Marktbedingungen ist die THOLD-IT dazu berechtigt, technische Änderungen sowie einen Austausch technischer Komponenten zum Zwecke der Erfüllung vorzunehmen, sofern diese mindestens gleich- oder höherwertig sind.

5) Jegliche Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die THOLD-IT. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vertragsgerechter Selbstbelieferung. Die THOLD-IT kann im Falle einer nicht rechtzeitig erfolgten oder nicht vertragsgerechten Selbstbelieferung von dem Vertrag zurücktreten. Voraussetzung ist, dass die THOLD-IT den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert. Gegenleistungen des Vertragspartners sind im Falle des Rücktritts durch die THOLD-IT zu erstatten.

6) Die THOLD-IT ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und
dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

7) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (zum Beispiel Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, höherer Gewalt, Pandemien und politische Maßnahmen auf Basis dieser), auch wenn sie bei Lieferanten von der THOLD-IT eintreten, hat die THOLD-IT auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten.

8) Die Annahme der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Käufers. Für den Fall, dass dieser in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, ist die THOLD-IT berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache sowie sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

1) Die reguläre Arbeitszeit findet Montag – Freitag von 08:00 Uhr – 16:30 Uhr statt. Außerhalb dieser Arbeitszeit gelten folgende Aufschläge: Mo. – Do. 17:00 – 22:00 Uhr 50 %, 22:00 – 08:00 Uhr 100 %, Fr. 17:00 - 22:00 Uhr 50 %, 22:00 - 0:00 Uhr 100 %, Sa., So. und feiertags 200 %. Maßgeblich sind die Feiertage des Bundeslandes am Geschäftssitz der THOLD-IT.

2) Fahrtkosten werden wie folgt berechnet:
Bis 75 Km Anfahrt gilt „Reisekosten = Arbeitszeit“
Ab 75 Km Anfahrt gilt „km x 1,10 € + 50 % des DL-Stundensatzes pro Stunde Reise pro Mitarbeiter + Hotel-/Spesenpauschale 130 € pro Übernachtung pro Mitarbeiter“

3) Sämtliche mündlich oder schriftlich veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten, insbesondere aufgrund Wechselkursschwankungen, Preiserhöhungen seitens der Lieferanten oder höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gelten solche Umstände, Vorkommnisse und Ereignisse, die unvorhersehbar und unbeherrschbar von außen kommen und auch nicht durch äußerste Sorgfalt verhütet oder abgewendet werden können. Eine kurzfristige Preiserhöhung ist auf die Höhe des Preises beschränkt, der im Zeitpunkt der Erhöhung marktüblich ist, und kann erst erfolgen, wenn seit Vertragsschluss bis zur Leistungserbringung vier Monate vergangen sind. Soweit den vereinbarten Preisen mit dem Vertragspartner Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten oder prozentualen Rabatts). Alle Preise verstehen sich in EURO netto, zzgl. Porto, Verpackung und Versicherung, sowie der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4) Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist der Kaufpreis ohne Abzug (Skonto) sofort ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

5) Die THOLD-IT ist berechtigt bei Aufträgen ab 5.000,00 Euro eine Anzahlung in Höhe von 50 % bei Bestellung zu verlangen. Dies gilt nicht bei Leasing oder Finanzierung.

6) Eventuelle Mindermengenzuschläge, welche die THOLD-IT vom Lieferanten in Rechnung gestellt bekommt, werden an den Kunden weitergegeben, soweit der Mindermengenzuschlag der Höhe nach marktüblich ist.

7) Software und Lizenzen werden unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen unmittelbar zur Abrechnung gebracht und sofort fällig.

8) Im Falle von Leasing oder Finanzierung muss der THOLD-IT die schriftliche Bestätigung der Leasingfirma oder des Finanzierungsinstitutes spätestens vier (4) Wochen vor Auslieferung vorliegen.

9) Verzug tritt mit Mahnung, spätestens allerdings 14 Tage nach Zugang der Rechnung ein, sofern innerhalb dieser Zeit keine Zahlung erfolgt. Bei Zahlungsverzug ist die THOLD-IT berechtigt, Mahngebühren in Höhe von bis zu 40,00 EURO netto, zzgl. Porto, pro Fall zu verlangen, sowie die Forderung zur Beitreibung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Inanspruchnahme des Inkassobüros anfallenden Kosten zu tragen.

10) Zurückbehaltung oder Aufrechnung von Teilbeträgen ist nur zulässig, falls Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, sowie an die THOLD-IT schriftlich kommuniziert oder anerkannt wurden.

11) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder erfährt die THOLD-IT von unzureichender Liquidität des Kunden, so behält sich die THOLD-IT vor, eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls dieser Forderung nicht nachgekommen wird, behält sich die THOLD-IT den Rücktritt vom Vertrag vor. Eine bevorstehende Lieferung kann bis zum Erbringen dieser Sicherheitsleistung verzögert werden.

§ 4. Leistungserbringung und Mitwirkungspflicht

1) Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Auftragnehmer die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten und Subunternehmer rechtzeitig und vertragsgemäß erhält. Wenn eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt (“Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Auftragnehmer die Vergütung des Mehraufwands verlangen.

2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die THOLD-IT bzw. ihren Mitarbeitern ungehinderten Zutritt zu den Geräten und Anlagen zu ermöglichen, wie alle für die Wartung erforderlichen Informationen und Dokumente zu beschaffen und bereitzustellen.

3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der THOLD-IT Standortänderungen, Umbauten oder Änderungen, die nicht durch die THOLD-IT oder einem von ihr beauftragten Partner durchgeführt worden sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 5. Gefahrenübergang

Versand und Abholung von Vertragsprodukten erfolgt auf Gefahr des Kunden. Mit Verlassen des Werks des Lieferanten bzw. des Lagers der THOLD-IT geht die Gefahrtragung auf den Kunden über. Die THOLD-IT versichert die Ware beim Versand entsprechend dem Warenwert, falls der Kunde diesem nicht ausdrücklich widerspricht. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

§ 6. Urheberrechte, Lizenzbedingungen für Software

1) Software und Lizenzen jeglicher Art sind vom Umtausch ausgeschlossen.

2) Der Kunde verpflichtet sich, die an der gelieferten Ware, insbesondere an der Software bestehenden Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte zu beachten. Für das Recht zur Benutzung der Software gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.

3) Die THOLD-IT vermittelt Nutzungsrechte gemäß den Lizenzbedingungen des Herstellers mit den räumlichen, zeitlichen und sachlichen Inhalten, die vom Hersteller für das konkrete Softwareprodukt gewährt werden.

4) THOLD-IT ist kein Erfüllungsgehilfe des Herstellers des Softwareproduktes und haftet dementsprechend nicht für Verschulden des Herstellers oder dessen Erfüllungsgehilfen.

5) Die Haftung der THOLD-IT für eigenes Verhalten bleibt im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen unberührt.

§ 7. Eigentumsvorbehalt

1) Der nachstehend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der THOLD-IT gegenüber dem Vertragspartner. Die THOLD-IT behält sich das Eigentum an sämtlicher von der THOLD-IT gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen vor („Vorbehaltsware“). Hierunter fällt auch die Begleichung von künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der THOLD-IT in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2) Die von der THOLD-IT an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die THOLD-IT zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt; der Kunde ist in diesem Falle ohne Weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Die Verbrauchs- und Verkaufsbefugnis kann die THOLD-IT untersagen. Abweichend vom Inhalt des § 449 Absatz 2 BGB bedarf es bei nicht fristgerechter Zahlung keiner vorherigen Fristsetzung, um die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Zur Feststellung des Bestandes der von der THOLD-IT gelieferten Waren dürfen jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Vertragspartners betreten werden.

4) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der THOLD-IT unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass die THOLD-IT oder der Käufer Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der THOLD-IT an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die THOLD-IT ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die THOLD-IT ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die THOLD-IT abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die THOLD-IT darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

6) Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder aus abgetretenen Forderungen hat der Kunde die THOLD-IT unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf das Eigentum der THOLD-IT hinweisen.

7) Die THOLD-IT wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

§ 8. Mängelrügen, Gewährleistung

Die THOLD-IT gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften auf alle von ihr gelieferten Waren Freiheit von Material – und Herstellungsmängeln bei Gefahrenübergang, mit folgender Maßgabe:

Der Kunde verpflichtet sich alle Lieferungen der THOLD-IT beim Empfang auf Mängelfreiheit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Transportschäden sind unverzüglich dem Transportführer anzuzeigen und schriftlich in dessen Lieferauftrag zu vermerken. Die Verpackung ist in diesem Fall bis auf weiteres zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Kunden aufzubewahren. Minder- oder Falschlieferungen, sowie offenkundige Mängel sind binnen 14 Tagen nach Empfang der Lieferung vom Kunden schriftlich zu rügen. Die Pflicht der Kaufleute zur unverzüglichen Mängelanzeige nach §§ 377, 378 HGB bleibt unberührt. Diese gilt für Kaufleute auch im Falle erkennbarer Falschlieferungen durch die THOLD-IT, wenn besonders vom schnellen Wertverfall bedrohter Produkte (z. B. Speicherbausteine) Gegenstand der Lieferung sind. Die Ware ist in diesen Fällen unverzüglich nach vorheriger Information an die THOLD-IT zurückzusenden.
Nach Stand der Technik ist es nicht möglich, jegliche Fehler von Hard- und Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die THOLD-IT übernimmt insofern nur Gewähr dafür, dass die von ihr vertriebene - und von Dritten hergestellte - Hard- oder Software entsprechend der allgemeinen Produktbeschreibung, bzw. dem Pflichtenheft beschaffen ist. Für darüberhinausgehende Funktionalität oder die Kompatibilität mit anderen Software- und Hardwarekomponenten wird keine Gewähr übernommen.
Die THOLD-IT behält sich das Recht zur Nachbesserung, auch zum wiederholten Male und zur Ersatzlieferung vor. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde mindern oder wandeln. Von dieser Gewährleistung sind vom Kunden oder sonstigen Dritten durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe verursachte Mängel ausgenommen.
Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Reklamation den Mangel exakt zu beschreiben. Das Entfernen von Markierungen, Aufklebern und anderen zur Identifizierung benötigten Kennzeichnungen auf der Ware führt zum Verlust der Ansprüche auf Gewährleistungen.

§ 9. Haftung

1) Die Haftung des Auftragnehmers ist nach den telekommunikationsrechtlichen Vorschriften wie folgt begrenzt. Verstößt der Auftragnehmer bei Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit schuldhaft gegen das Telekommunikationsgesetz, gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und bezweckt die Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz des Kunden, so ist die Haftung für Vermögensschäden auf 12.500,00 EURO beschränkt. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung vom Auftragnehmer auf drei Millionen EURO jeweils je schadenverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die Mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Im Übrigen gilt die Regelung nach § 44a Telekommunikationsgesetz.

2) Außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer 1 richtet sich die Haftung nach den
folgenden Bestimmungen:

a) Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus Produkthaftung. Der Auftragnehmer haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf 12.500,00 EURO.

b) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

§ 10. Herstellergarantie

1) Die THOLD-IT ist gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon betroffene Ware zur Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme der Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet die THOLD-IT gegenüber Kunden nur auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2) Die THOLD-IT kann eine solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Kunden zurückreichen, ohne dass die THOLD-IT gegenüber dem Kunden aus dem Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haftet.

§ 11. Vertraulichkeit, Obhutspflichten, Kontrollrechte

1) Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, Know-how und Betriebsgeheimnisse,
die sie bei der Durchführung dieses Vertrages übereinander erfahren und alles Knowhow, das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheim zu halten und ihre
Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

2) Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

3) Dem Kunden ist es nicht gestattet, Schutzmechanismen oder Schutzroutinen aus Hard- und Software zu entfernen.

4) Zur Kontrolle der Einhaltung der Servicebedingungen steht dem Auftragnehmer auf Wunsch jederzeit im Jahr ein Inspektionsrecht in den Geschäftsräumen des Kunden zu. Hierzu hat der Kunde dem Auftragnehmer Zugang zu gewähren und einen fachkundigen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

§ 12. Datenschutz

Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Datenschutzhinweise wird die THOLD-IT getrennt von den AGB zu reinen Informationszwecken dem Vertragspartner übermitteln.

§ 13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Heiligenhaus, der Gerichtsstand ist Wuppertal. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Lieferungen ins Ausland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 14. Änderungsvorbehalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1) Die THOLD-IT behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbeziehungen werden dem Vertragspartner spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als akzeptiert, wenn der Vertragspartner diesen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung widerspricht. Bei der Bekanntgabe der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die THOLD-IT auf die Frist und wie Folge der Nichterhebung eines Widerspruchs hinweisen.

2) Bei einer Änderung der AGB wird die THOLD-IT die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigen, sodass die Änderungen für diesen zumutbar sind. Dabei erfolgt die Interessenabwägung einer generalisierten Berücksichtigung der typischen Interessen der Vertragsparteien.

§ 15. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel

1) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.

2) Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine angemessene Regelung, die der unwirksamen Klausel im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten am nächsten kommt und mit Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: 07.10.2022

ohne Titel